Geschäftsordnung des „Heimatverein Töppeln
e.V.“
§ 1 Name, Sitz,
Rechtsform
1. Der Verein trägt
den Namen „Heimatverein Töppeln e.V.“.
Er hat die Rechtsform
eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister
des Amtsgerichtes Gera mit der Registernummer VR 281475
eingetragen.
2. Der Sitz des Vereins
ist: Am Bahnhof 3, 07586 Kraftsdorf OT
Töppeln.
3. Diese
Geschäftsordnung gilt für den Vorstand, die Mitglieder und
die Abteilungen des Vereins ergänzend zur Satzung und regelt
die Arbeitsweisen und Aufgabenverteilungen. Die
Geschäftsordnung kann durch den Vorstand jederzeit geändert
werden. Änderungen werden den Mitgliedern zeitnah
bekanntgegeben.
§ 2 Zweck des
Vereins
1. Der Verein will alle
heimatpflegenden und kulturellen Kräfte der Umgebung unter
Wahrung und Achtung seiner besonderen Aufgaben und seiner
örtlichen Interessen zusammenfassen, um auf allen Gebieten
das Ansehen unserer Heimat zu fördern, das kulturelle Erbe
zu pflegen und zu bewahren.
2. Der Vereinszweck
soll erreicht werden durch die Förderung der Heimatpflege
und Heimatkunde (Durchführung von „Subbotnik“, Pflege
Wanderwege), die Förderung und Durchführung des
traditionellen Brauchtums (Unterstützung Maibaumsetzen,
Osterbaumsetzen), die Förderung und Unterstützung der
Arbeit der Feuerwehr (durch finanzielle Unterstützung), die
Förderung der Landschaftspflege (durch Pflege Fischteiche,
Baumpflege), die Förderung des Sports (durch finanzielle
Unterstützung / Kauf von Geräten und Pflege von Sport- u.
Freizeitanlagen), die Förderung der Jugendhilfe und der
Altenhilfe (Unterstützung der Spielplätze, des
Kindergartens und des Jugendclubs).
3. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im
Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung für Vereine), ist selbstlos tätig und
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
4. Der Verein ist
politisch und religiös neutral.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder
an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden.
Vorausgesetzt ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete,
vollständige Anmeldung zur Aufnahme (siehe
Aufnahmeformular), in der sich der Anmeldende verpflichtet
die Ziele der Satzung zu verfolgen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
2. Der Verein besteht
aus aktiven Mitgliedern (stimmberechtigt und
beitragspflichtig), Ehrenmitgliedern (stimmberechtigt und
beitragsfrei) und Gastmitgliedern (nicht stimmberechtigt).
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht
vererbbar.
3. Personen, die sich
im besonderen Maße Verdienst für den Verein erworben haben,
können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu
Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4
Mitgliedsbeiträge
1. Es ist ein
jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, der in der
Mitgliederversammlung des Vereins zu regeln ist. Der
Mitgliedsbeitrag beträgt 7,- € im Monat und ist als
Jahresbeitrag von 84,- € zu entrichten. Für Ehegatten,
Lebenspartner und Familienmitglieder mit selber postalischer
Anschrift wie ein aktives Mitglied gilt auf Antrag der
Mitgliedsbeitrag in Höhe von 50% vom vollen
Jahresbeitrag.
2. Der Jahresbeitrag
ist bis zum 30.05. des Kalenderjahres zu entrichten. Bei
Aufnahme in den Verein ist immer der volle Jahresbeitrag zu
entrichten, egal zu welchem Zeitpunkt die Aufnahme
erfolgte.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist in Bar in die Vereinskasse oder
auf das Konto der Sparkasse Gera-Greiz (Kontonummer: 14184656
/ BLZ: 83050000 – IBAN: DE88830500000014184656 / BIC:
HELADEF1GER) zu zahlen.
4. Der Gastbeitrag
beträgt 10,-€ und gilt ab dem Tag des Zahlungseingangs
für 30 Tage.
5. Rentnern,
Auszubildenden und Studenten kann eine Ermäßigung des
Mitgliedsbeitrages von 50% durch Antrag mit Nachweis beim
Vorstand gewährt werden. Schüler können nach Antrag bis zu
75% Nachlass erhalten.
6. Bei Neuaufnahme in
der zweiten Jahreshälfte kann auf Antrag bis zu 50% Nachlass
auf den Jahresbeitrag gewährt werden, Voraussetzung dafür
ist allerdings, dass der ermäßigte Beitrag auch innerhalb
von 4 Wochen nach Aufnahme beim Verein entrichtet
wird.
7. Voraussetzungen für
gewährte Beitragsnachlässe sind unaufgefordert am
Jahresanfang, spätestens jedoch bis zur Hauptfälligkeit des
Beitrags unaufgefordert nachzuweisen, sonst verfallen die
Nachlässe.
§ 5 Beginn und Ende
der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des
Vereins können alle natürlichen Personen werden, die sich
dem Satzungszweck verbunden fühlen. Der Antrag für die
Aufnahme als aktives oder Gastmitglied erfolgt schriftlich
bei einem Mitglied des Vorstandes. Über den Antrag
entscheidet der Vorstand. Personen, wie z.B. mithelfende Ehe-
oder Lebenspartner der aktiven Vereinsmitglieder, zählen
für die Dauer der Durchführung von Tätigkeiten für den
Verein wie Vereinsmitglieder.
2. Gastmitgliedschaft
beginnt durch Zahlung des Gastbeitrages und erlischt 30 Tage
nach Zahlungseingang.
3. Die aktive
Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Kündigung /
Abmeldung zum Ende eines Geschäftsjahres. Der Ausschluss
eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn
ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins
verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben
werden. Ein Ausschlussgrund ist, wenn ein Mitglied seinen
Jahresbeitrag nicht bis zum 30.05. des laufenden
Geschäftsjahres bezahlt hat.
4. Mit dem Ausscheiden
erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des
Mitgliedes (bspw. bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge) gegen
den Verein.
§ 6 Organe des
Vereins
Die Organe des Vereins
sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und
die
Revisionskommission.
§ 7 Der Vorstand und
seine Vorstandsitzungen
1. Der Vorstand besteht
aus 1 Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, 1
Schatzmeister, 1 Schriftführer, 2 Beisitzern, den
Vorsitzenden der Abteilungen oder in Abwesenheit dessen
Stellvertreter.
2. Die Sitzungen werden
durch den Vereinsvorsitzenden oder einen Stellvertreter unter
Angaben der Tagesordnung schriftlich (Postalisch und per
e-Mail) einberufen, die Ladungsfrist beträgt 7
Tage.
3. Der Vorsitzende und
die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein
gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei
Vorstandsmitglieder vertreten den Verein
gemeinschaftlich.
4. Der Vorstand führt
die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die
Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der
Vereinsbeschlüsse.
5. Der Vorstand
(Vorsitzende, 1. und 2. Stellvertreter, Schatzmeister) darf
in Ausübung seiner Tätigkeit keine Vorstandsfunktion in
einen anderen Verein wahrnehmen, außer er hat dies dem
Vorstand mitgeteilt und dieser hat der Mehrfachfunktion
zugestimmt.
6. Der Schatzmeister
verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen
und Ausgaben. Auf dem Konto sind der Schatzmeister, der
Vereinsvorsitzende und seine Stellvertreter
unterschriftsberechtigt.
7. Finanzielle
Angelegenheiten bis 300,00 € im Einzelfall kann der
Vorsitzende mit einem Stellvertreter selbst entscheiden. Ab
300,00 € bedarf es der Zustimmung des Vorstandes. Ausgaben
über 2000,-€ bedürfen der Zustimmung von 50% der
Mitgliederversammlung.
8. Der Vorstand wird
von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren
gewählt (siehe dazu §13 der Geschäftsordnung). Er bleibt
jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern
ist möglich. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in
einer Person ist unzulässig (Bsp. der Vorsitzende,
Stellvertreter, Schatzmeister können nicht gleichzeitig
diese Funktionen in einer Abteilung einnehmen).
9. Der Vorstand fasst
seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist
beschlussfähig wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder
anwesend sind.
10. Protokolle über
Vorstandssitzungen werden schriftlich (zusätzlich auch als
e-mail) an alle Vorstandsmitglieder ausgegeben, sie sind
vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Sie gelten als angenommen und
richtig, wenn nicht innerhalb einer 5-Tage-Frist keine
Einsprüche durch Vorstandsmitglieder in schriftlicher Form
vorliegen.
11. Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen
Vorstandsmitglieder das Recht, einen zeitweiligen Nachfolger
aus den Mitgliedern des Vereins bis zur nächsten
Mitgliederversammlung oder Wahl zu bestellen.
§ 8 Die
Mitgliederversammlung
1. Die
Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan. Ihr
obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über
eingebrachte Anträge, die Wahl und Abberufung der
Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung, die Wahl der
Revisionskommission, die Entgegennahme des Jahresberichtes
des Vereins, die Entgegennahme des Schatzmeisterberichtes,
die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages, die
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Ernennung
von Ehrenmitgliedern.
2. Eine
Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, kann aber durch
Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit zulassen. Bei Bedarf
können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere beratende
Personen geladen werden.
3. Die
Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter
geleitet, der zu Beginn gewählt wird. Der Versammlungsleiter
eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Der
Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von
Personen auf Dauer und Zeit vornehmen und Unterbrechungen
oder Aufhebungen der Versammlung anordnen. Eine
Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich
einzuberufen.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Interesse
des Vereines erfordert, eine Einladungsfrist von 15 Tagen ist
aber immer einzuhalten.
4. Die
Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung
ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
5. Beschlüsse werden,
sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen
durch Handheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Eine geheime
Abstimmung kann durch den Versammlungsleiter angeordnet oder
auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen
werden.
6. Von der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches
vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen
ist. Nach zusenden an die Vereinsmitglieder hat jeder das
Recht in einer Frist von 15 Tagen Einwände in schriftlicher
Form an den Vorstand zu äußern. Wenn in dieser Zeit keine
Einwände in schriftlicher Form vorliegen, gilt das Protokoll
als verbindlich.
7. Der
Versammlungsleiter prüft die Ordnungsmäßigkeit der
Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung
der Versammlung.
8. Der
Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt. Über
Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge
(mündlich und schriftlich) entscheidet die Versammlung ohne
Debatte mit einfacher Mehrheit.
9. Bei Abstimmungen
entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen,
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenenthaltung und
ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
10. Zu den
Mitgliederversammlungen erfolgen Einladungen, die in
notwendiger und geeigneter Form erfolgen. Die Versammlung
wird durch den Vereinsvorsitzenden oder einem seiner
Stellvertreter unter Angaben der Tagesordnung schriftlich
geladen (kann auch per email erfolgen).
11. Die Einladung zur
Mitgliederversammlung wird durch öffentlichen Aushang
bekannt gegeben. Die Tagesordnung muss nicht veröffentlicht
werden.
12. Anträge zur
Mitgliederversammlung können nur durch aktives Mitglied
gestellt werden. Diese müssen eine Woche vor dem
Versammlungstermin beim Vorstand vorliegen. Anträge sind
schriftlich einzureichen und müssen vom Antragssteller
unterschrieben sein.
§ 9 Abteilungen / Arbeitsgruppen
1. Innerhalb des
„Heimatvereins Töppeln e.V.“ können durch Beschluss
der
Mitgliederversammlung,
auf Vorschlag des Vorstandes Arbeitsgruppen / Abteilungen
gebildet werden. Arbeitsgruppen und Abteilungen kommen zum
Beispiel in Betracht für Brauchtum, Landschaftspflege und
für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke. Die
Abteilungen sind in ihren Angelegenheiten grundsätzlich
selbstständig, aber dem Vorstand rechenschaftspflichtig.
Jede Abteilung hat einen Vorsitzenden, Stellvertreter und
Kassenwart zu wählen. Abteilungen / Arbeitsgruppen können
durch eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder wieder aufgelöst
werden.
2. Abteilungen müssen
eine Mindestanzahl von 6 aktiven Mitgliedern haben. Diese
wählen durch eine offene Wahl aus ihrer Abteilung einen
Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und einen
Kassenwart. Diese bilden einen Vorstand und können bei
Verstößen (Satzung und Geschäftsordnung) zur Rechenschaft
gezogen werden.
3. Finanzielle Mittel
für die Abteilungen werden durch Anträge der Abteilung im
Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossen (siehe
dazu §7 Absatz 7)
4. Bei Verstoß gegen
die Satzung oder Geschäftsordnung kann die Auflösung der
Abteilung durch den Vorstand veranlasst werden.
§ 10 Finanzielle
Mittel
1. Einnahmen des
Vereins entstehen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen
Zuwendungen, Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln,
Gewinnerlöse aus Veranstaltungen und Gewinnerlöse aus
wirtschaftlichem Zweckbetrieb.
2. Ergänzend zum
Vereinskonto richtet der Schatzmeister eine Handkasse ein,
diese wird mit einem Einnahmen und Ausgabenbuch (Kassenbuch)
geführt. Die Handkasse wird mit den notwendigen finanziellen
Mitteln gefüllt und darf nicht mehr als 2000,-€ beinhalten
(Ausnahme: Sonderveranstaltungen).
3. Über die
finanziellen Mittel führt der Schatzmeister Buch und gibt
einmal im Geschäftsjahr vor der Mitgliederversammlung
Rechenschaft ab. Der Schatzmeister kann durch den Vorstand,
ohne die Bekanntgabe einer Frist, jederzeit geprüft werden.
Die Prüfung der Arbeit des Schatzmeisters durch die
Revisionskommission wird einmal jährlich durchgeführt und
muss spätestens bis zum 15. Januar erfolgen.
4. Abteilungen und
Arbeitsgruppen können in Ihrer finanziellen
Selbstständigkeit eine Handkasse beantragen. Der Bestand der
Handkasse wird nach Antrag der Abteilung / Arbeitsgruppe
durch den Vorstand beschlossen (siehe §7
Abs.7)
5. Die Auszahlung der
finanziellen Mittel durch den Kassenwart in eine Handkasse
erfolgt gegen Unterschrift des Abteilungsleiters oder
Stellvertreters und dem Kassenwart der Abteilung bzw.
Arbeitsgruppe.
6. Die Handkasse der
Abteilungen ist turnusgemäß nach Höhe des geplanten bzw.
beantragten oder tatsächlichen Umsatzes der Abteilung
abzurechnen. Bei Jahresumsatz bis 1500,-€ Jährlich, bis
3000,-€ halbjährlich und ab 3000,-€ vierteljährlich.
Der Höchstbestand der Abteilungshandkassen wird vom Vorstand
festgesetzt und ist bei Überschreitungen in der Hauptkasse
zeitnah abzurechnen.
7. Die Handkassen der
Abteilungen, Arbeitsgruppen sind bis spätesten 15. Dezember
und der Vereinsgaststätte bis 31. Dezember
abzurechnen.
8. Alle Beiträge,
Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur
Erreichung der Vereinszwecke verwendet.
9. Gewinnerlöse aus
der Arbeit einer Abteilung können bis zu 50% durch Antrag
der Abteilung zu einem satzungsgemäßen Verwendungszwecks
bestimmt werden. Über die Ausgabe hat der Vorstand zu
entscheiden (siehe §7 Abs.7)
10. Der Vorstand hat im
Fall der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens
oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu
beantragen.
§ 11 Auflösung des
Vereins
1. Im Falle der
Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen
Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.
2. Die Auflösung des
Vereins ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung
möglich, hierzu ist zur Beschlussfassung eine 2/3 Mehrheit
notwendig. Ist eine Beschlussfassung nicht möglich, ist
innerhalb von 14 Tagen
eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerhalb
dieser Bestimmung kann die Auflösung durch ein
Insolvenzverfahren – welches gesondert geregelt ist –
erfolgen.
3. Bei Auflösung des
Vereins oder Insolvenz oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, fällt das Vermögen an die Gemeinde Kraftsdorf, die
das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne
dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 12 Formale
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen,
die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus
formalen Gründen gefordert werden, kann der Vorstand von
sich aus vornehmen.
Die Änderungen müssen
nachträglich in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben
werden.
§ 13 Wahlen zum
Vorstand
1. Wahlen sind nur
möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder
durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden,
sie bei der Einberufung der Versammlung bekannt gegeben
werden und auf der Tagesordnung stehen. Zur Wahl können sich
nur aktive Mitglieder (keine ehrenamtlichen und
Gastmitglieder) aufstellen lassen.
2. Beschließt die
Versammlung nichts anderes, sind die Wahlen grundsätzlich
schriftlich, offen und in der satzungsgemäß genannten
Reihenfolge vorzunehmen.
3. Aus den Mitgliedern
wird ein Wahlausschuss gewählt, dieser besteht aus drei
Personen. Der Wahlausschuss bestimmt den Wahlleiter, der
während des Wahlganges die Rechte und Pflichten des
Versammlungsleiters hat. Der Wahlausschuss sammelt und zählt
die abgegebenen Stimmen. Das Wahlergebnis wird vom
Wahlausschuss festgestellt und für das Protokoll
verlesen.
4. Die Kandidaten zur
Wahl werden durch aktive Mitglieder
vorgeschlagenen.
5. Die Prüfung des zur
Wahl vorgeschlagenen Kandidaten auf die satzungsgemäßen
Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den
Wahlausschuss. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem
Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung in
schriftlicher Form vorliegt.
6. Vor der Wahl sind
die Kandidaten zu befragen, ob sie kandidieren und nach ihrer
Wahl, ob sie das Amt annehmen.
7. Die Wahlperiode
eines Abteilungsvorstandes ist immer so lang wie der
Hauptvorstand des Vereines gewählt ist. Scheiden
Vorstandsmitglieder einer Abteilung vor Ende der Wahlperiode
aus, können die Mitglieder der Abteilung selbstständig
einen Nachfolger wählen, über das Wahlergebnis ist der
Hauptvorstand zu informieren.
§14
Ausschüsse
Der Vorstand kann zur
Aufgabenerledigung gemäß Satzung Ausschüsse berufen. Die
Berufung erfolgt nach Bedarf. Die Ausschüsse haben keine
Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und
Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen
vor. Sie können für den Vorstand Beschlussvorlagen
vorbereiten und einbringen.
§15
Vertreterregelungen
1. Bei Verhinderung
vertreten sich der Vereinsvorsitzende und seine
Stellvertreter satzungsgemäß gegenseitig.
2. Der Schatzmeister
wird in Abwesenheit vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten und der Schriftführer wird vom 1.
stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.
§16
Datenschutz
1. Zur
Mitgliederverwaltung werden persönliche Daten erhoben. Der
Verein darf personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen.
Diese Daten werden vertraulich behandelt und dürfen nicht
veröffentlicht und nicht an Dritte und Unbefugte
weitergegeben ober übermittelt werden.
2. Über in
Vereinsarbeit bekanntgewordene Daten ist Stillschweigen zu
bewahren.
§17 Veranstaltungen
1. Interne
Vereinsveranstaltungen für Mitglieder gelten nur für aktive
und Ehrenmitglieder. Die Teilnahme von Gastmitgliedern an
internen Veranstaltungen ist nach Absprache mit dem Vorstand
möglich.
2. Öffentliche
Veranstaltungen bedürfen einer Jahresplanung, um finanzielle
Absicherung zu gewährleisten.
3. Größere
Veranstaltungen werden durch eine extra Handkasse
abgesichert, die von den Verantwortlichen der Veranstaltung
zu führen ist.
Die finanziellen
Aufwendungen werden durch eine Veranstaltungsabrechnung
nachgewiesen, dazu gehört die Vorkasse, Einnahme- und
Ausgabenrechnung (Kassenbuch) und die Abrechnung gegenüber
der Hauptkasse.
§ 18 Arbeitsweise bzw.
Vorgehensweise der Abteilungen / Arbeitsgruppen
1. Die Mitglieder des
Heimatvereins haben sich satzungsgemäße Ziele gesteckt und
wollen durch gemeinsame Aktivitäten diese Ziele
erreichen.
2. Um das kulturelle
Leben im Ort zu erhalten wurde ab 01.10.2013 die ehemalige
Gaststätte „Zum Haasen“ gepachtet (siehe Pachtvertrag)
und wird zeitweise durch selbst durchgeführte Gastronomie
genutzt. Die Räume der Gaststätte werden genutzt für
Familienfeiern (siehe Mietvertrag), Versammlungen und
gesellschaftliche Abende jeder Art.
3. Für die
Durchführung der Aufgaben um die Vereinsgaststätte wurde
eine Arbeitsgruppe gegründet, um eine Abteilung
„Gastronomie“ vorzubereiten Diese Abteilung organisiert
alles um die Gaststätte. Der finanzielle Rahmen ist in § 10
Abs. 4, 5, 6, 7 und 9 geregelt. Alle Kosten und Ausgaben der
Gastronomieabteilung müssen durch Einnahmen Selbiger gedeckt
sein und dürfen nicht durch den Verein bezuschusst
werden.
4. Der Vorsitzende,
Stellvertreter und Kassenwart einer jeweiligen Abteilung muss
mindestens 21 Jahre alt sein.
Diese Geschäftsordnung
tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2014 in Kraft.