Geschäftsordnung des „Heimatverein Töppeln e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein trägt den Namen „Heimatverein Töppeln e.V.“.

Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gera mit der Registernummer VR 281475 eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist: Am Bahnhof 3, 07586 Kraftsdorf OT Töppeln.

3. Diese Geschäftsordnung gilt für den Vorstand, die Mitglieder und die Abteilungen des Vereins ergänzend zur Satzung und regelt die Arbeitsweisen und Aufgabenverteilungen. Die Geschäftsordnung kann durch den Vorstand jederzeit geändert werden. Änderungen werden den Mitgliedern zeitnah bekanntgegeben.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein will alle heimatpflegenden und kulturellen Kräfte der Umgebung unter Wahrung und Achtung seiner besonderen Aufgaben und seiner örtlichen Interessen zusammenfassen, um auf allen Gebieten das Ansehen unserer Heimat zu fördern, das kulturelle Erbe zu pflegen und zu bewahren.

2. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde (Durchführung von „Subbotnik“, Pflege Wanderwege), die Förderung und Durchführung des traditionellen Brauchtums (Unterstützung Maibaumsetzen, Osterbaumsetzen), die Förderung und Unterstützung der Arbeit der Feuerwehr (durch finanzielle Unterstützung), die Förderung der Landschaftspflege (durch Pflege Fischteiche, Baumpflege), die Förderung des Sports (durch finanzielle Unterstützung / Kauf von Geräten und Pflege von Sport- u. Freizeitanlagen), die Förderung der Jugendhilfe und der Altenhilfe (Unterstützung der Spielplätze, des Kindergartens und des Jugendclubs).

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke (im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung für Vereine), ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein ist politisch und religiös neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist eine an den Vereinsvorstand gerichtete, vollständige Anmeldung zur Aufnahme (siehe Aufnahmeformular), in der sich der Anmeldende verpflichtet die Ziele der Satzung zu verfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

2. Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern (stimmberechtigt und beitragspflichtig), Ehrenmitgliedern (stimmberechtigt und beitragsfrei) und Gastmitgliedern (nicht stimmberechtigt). Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererbbar.

3. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienst für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu leisten, der in der Mitgliederversammlung des Vereins zu regeln ist. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 7,- € im Monat und ist als Jahresbeitrag von 84,- € zu entrichten. Für Ehegatten, Lebenspartner und Familienmitglieder mit selber postalischer Anschrift wie ein aktives Mitglied gilt auf Antrag der Mitgliedsbeitrag in Höhe von 50% vom vollen Jahresbeitrag.

2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30.05. des Kalenderjahres zu entrichten. Bei Aufnahme in den Verein ist immer der volle Jahresbeitrag zu entrichten, egal zu welchem Zeitpunkt die Aufnahme erfolgte.

3. Der Mitgliedsbeitrag ist in Bar in die Vereinskasse oder auf das Konto der Sparkasse Gera-Greiz (Kontonummer: 14184656 / BLZ: 83050000 – IBAN: DE88830500000014184656 / BIC: HELADEF1GER) zu zahlen.

4. Der Gastbeitrag beträgt 10,-€ und gilt ab dem Tag des Zahlungseingangs für 30 Tage.

5. Rentnern, Auszubildenden und Studenten kann eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrages von 50% durch Antrag mit Nachweis beim Vorstand gewährt werden. Schüler können nach Antrag bis zu 75% Nachlass erhalten.

6. Bei Neuaufnahme in der zweiten Jahreshälfte kann auf Antrag bis zu 50% Nachlass auf den Jahresbeitrag gewährt werden, Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der ermäßigte Beitrag auch innerhalb von 4 Wochen nach Aufnahme beim Verein entrichtet wird.

7. Voraussetzungen für gewährte Beitragsnachlässe sind unaufgefordert am Jahresanfang, spätestens jedoch bis zur Hauptfälligkeit des Beitrags unaufgefordert nachzuweisen, sonst verfallen die Nachlässe.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen werden, die sich dem Satzungszweck verbunden fühlen. Der Antrag für die Aufnahme als aktives oder Gastmitglied erfolgt schriftlich bei einem Mitglied des Vorstandes. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Personen, wie z.B. mithelfende Ehe- oder Lebenspartner der aktiven Vereinsmitglieder, zählen für die Dauer der Durchführung von Tätigkeiten für den Verein wie Vereinsmitglieder.

2. Gastmitgliedschaft beginnt durch Zahlung des Gastbeitrages und erlischt 30 Tage nach Zahlungseingang.

3. Die aktive Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Kündigung / Abmeldung zum Ende eines Geschäftsjahres. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Ein Ausschlussgrund ist, wenn ein Mitglied seinen Jahresbeitrag nicht bis zum 30.05. des laufenden Geschäftsjahres bezahlt hat.

4. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes (bspw. bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge) gegen den Verein.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die

Revisionskommission.

§ 7 Der Vorstand und seine Vorstandsitzungen

1. Der Vorstand besteht aus 1 Vorsitzenden, 2 stellvertretenden Vorsitzenden, 1 Schatzmeister, 1 Schriftführer, 2 Beisitzern, den Vorsitzenden der Abteilungen oder in Abwesenheit dessen Stellvertreter.

2. Die Sitzungen werden durch den Vereinsvorsitzenden oder einen Stellvertreter unter Angaben der Tagesordnung schriftlich (Postalisch und per e-Mail) einberufen, die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.

3. Der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

5. Der Vorstand (Vorsitzende, 1. und 2. Stellvertreter, Schatzmeister) darf in Ausübung seiner Tätigkeit keine Vorstandsfunktion in einen anderen Verein wahrnehmen, außer er hat dies dem Vorstand mitgeteilt und dieser hat der Mehrfachfunktion zugestimmt.

6. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Auf dem Konto sind der Schatzmeister, der Vereinsvorsitzende und seine Stellvertreter unterschriftsberechtigt.

7. Finanzielle Angelegenheiten bis 300,00 € im Einzelfall kann der Vorsitzende mit einem Stellvertreter selbst entscheiden. Ab 300,00 € bedarf es der Zustimmung des Vorstandes. Ausgaben über 2000,-€ bedürfen der Zustimmung von 50% der Mitgliederversammlung.

8. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt (siehe dazu §13 der Geschäftsordnung). Er bleibt jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig (Bsp. der Vorsitzende, Stellvertreter, Schatzmeister können nicht gleichzeitig diese Funktionen in einer Abteilung einnehmen).

9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

10. Protokolle über Vorstandssitzungen werden schriftlich (zusätzlich auch als e-mail) an alle Vorstandsmitglieder ausgegeben, sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Sie gelten als angenommen und richtig, wenn nicht innerhalb einer 5-Tage-Frist keine Einsprüche durch Vorstandsmitglieder in schriftlicher Form vorliegen.

11. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen zeitweiligen Nachfolger aus den Mitgliedern des Vereins bis zur nächsten Mitgliederversammlung oder Wahl zu bestellen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan. Ihr obliegt insbesondere die Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge, die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung, die Wahl der Revisionskommission, die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vereins, die Entgegennahme des Schatzmeisterberichtes, die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Eine Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, kann aber durch Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit zulassen. Bei Bedarf können zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere beratende Personen geladen werden.

3. Die Mitgliederversammlung wird von einem Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn gewählt wird. Der Versammlungsleiter eröffnet, leitet und schließt die Versammlung. Der Versammlungsleiter kann das Wort entziehen, Ausschlüsse von Personen auf Dauer und Zeit vornehmen und Unterbrechungen oder Aufhebungen der Versammlung anordnen. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es das Interesse des Vereines erfordert, eine Einladungsfrist von 15 Tagen ist aber immer einzuhalten.

4. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

5. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Eine geheime Abstimmung kann durch den Versammlungsleiter angeordnet oder auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.

6. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Nach zusenden an die Vereinsmitglieder hat jeder das Recht in einer Frist von 15 Tagen Einwände in schriftlicher Form an den Vorstand zu äußern. Wenn in dieser Zeit keine Einwände in schriftlicher Form vorliegen, gilt das Protokoll als verbindlich.

7. Der Versammlungsleiter prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, die Anwesenheitsliste und die Stimmberechtigung der Versammlung.

8. Der Versammlungsleiter gibt die Tagesordnung bekannt. Über Einsprüche gegen die Tagesordnung oder Änderungsanträge (mündlich und schriftlich) entscheidet die Versammlung ohne Debatte mit einfacher Mehrheit.

9. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmenenthaltung und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

10. Zu den Mitgliederversammlungen erfolgen Einladungen, die in notwendiger und geeigneter Form erfolgen. Die Versammlung wird durch den Vereinsvorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter unter Angaben der Tagesordnung schriftlich geladen (kann auch per email erfolgen).

11. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird durch öffentlichen Aushang bekannt gegeben. Die Tagesordnung muss nicht veröffentlicht werden.

12. Anträge zur Mitgliederversammlung können nur durch aktives Mitglied gestellt werden. Diese müssen eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Vorstand vorliegen. Anträge sind schriftlich einzureichen und müssen vom Antragssteller unterschrieben sein.

§ 9 Abteilungen / Arbeitsgruppen

1. Innerhalb des „Heimatvereins Töppeln e.V.“ können durch Beschluss der

Mitgliederversammlung, auf Vorschlag des Vorstandes Arbeitsgruppen / Abteilungen gebildet werden. Arbeitsgruppen und Abteilungen kommen zum Beispiel in Betracht für Brauchtum, Landschaftspflege und für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke. Die Abteilungen sind in ihren Angelegenheiten grundsätzlich selbstständig, aber dem Vorstand rechenschaftspflichtig. Jede Abteilung hat einen Vorsitzenden, Stellvertreter und Kassenwart zu wählen. Abteilungen / Arbeitsgruppen können durch eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder wieder aufgelöst werden.

2. Abteilungen müssen eine Mindestanzahl von 6 aktiven Mitgliedern haben. Diese wählen durch eine offene Wahl aus ihrer Abteilung einen Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und einen Kassenwart. Diese bilden einen Vorstand und können bei Verstößen (Satzung und Geschäftsordnung) zur Rechenschaft gezogen werden.

3. Finanzielle Mittel für die Abteilungen werden durch Anträge der Abteilung im Vorstand oder der Mitgliederversammlung beschlossen (siehe dazu §7 Absatz 7)

4. Bei Verstoß gegen die Satzung oder Geschäftsordnung kann die Auflösung der Abteilung durch den Vorstand veranlasst werden.

§ 10 Finanzielle Mittel

1. Einnahmen des Vereins entstehen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Zuwendungen, Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln, Gewinnerlöse aus Veranstaltungen und Gewinnerlöse aus wirtschaftlichem Zweckbetrieb.

2. Ergänzend zum Vereinskonto richtet der Schatzmeister eine Handkasse ein, diese wird mit einem Einnahmen und Ausgabenbuch (Kassenbuch) geführt. Die Handkasse wird mit den notwendigen finanziellen Mitteln gefüllt und darf nicht mehr als 2000,-€ beinhalten (Ausnahme: Sonderveranstaltungen).

3. Über die finanziellen Mittel führt der Schatzmeister Buch und gibt einmal im Geschäftsjahr vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab. Der Schatzmeister kann durch den Vorstand, ohne die Bekanntgabe einer Frist, jederzeit geprüft werden. Die Prüfung der Arbeit des Schatzmeisters durch die Revisionskommission wird einmal jährlich durchgeführt und muss spätestens bis zum 15. Januar erfolgen.

4. Abteilungen und Arbeitsgruppen können in Ihrer finanziellen Selbstständigkeit eine Handkasse beantragen. Der Bestand der Handkasse wird nach Antrag der Abteilung / Arbeitsgruppe durch den Vorstand beschlossen (siehe §7 Abs.7)

5. Die Auszahlung der finanziellen Mittel durch den Kassenwart in eine Handkasse erfolgt gegen Unterschrift des Abteilungsleiters oder Stellvertreters und dem Kassenwart der Abteilung bzw. Arbeitsgruppe.

6. Die Handkasse der Abteilungen ist turnusgemäß nach Höhe des geplanten bzw. beantragten oder tatsächlichen Umsatzes der Abteilung abzurechnen. Bei Jahresumsatz bis 1500,-€ Jährlich, bis 3000,-€ halbjährlich und ab 3000,-€ vierteljährlich. Der Höchstbestand der Abteilungshandkassen wird vom Vorstand festgesetzt und ist bei Überschreitungen in der Hauptkasse zeitnah abzurechnen.

7. Die Handkassen der Abteilungen, Arbeitsgruppen sind bis spätesten 15. Dezember und der Vereinsgaststätte bis 31. Dezember abzurechnen.

8. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung der Vereinszwecke verwendet.

9. Gewinnerlöse aus der Arbeit einer Abteilung können bis zu 50% durch Antrag der Abteilung zu einem satzungsgemäßen Verwendungszwecks bestimmt werden. Über die Ausgabe hat der Vorstand zu entscheiden (siehe §7 Abs.7)

10. Der Vorstand hat im Fall der Überschuldung die Eröffnung des Konkursverfahrens oder des gerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantragen.

§ 11 Auflösung des Vereins

1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren.

2. Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich, hierzu ist zur Beschlussfassung eine 2/3 Mehrheit notwendig. Ist eine Beschlussfassung nicht möglich, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Außerhalb dieser Bestimmung kann die Auflösung durch ein Insolvenzverfahren – welches gesondert geregelt ist – erfolgen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder Insolvenz oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen an die Gemeinde Kraftsdorf, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 12 Formale Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen gefordert werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Die Änderungen müssen nachträglich in der Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden.

§ 13 Wahlen zum Vorstand

1. Wahlen sind nur möglich, wenn sie satzungsgemäß vorgeschrieben sind oder durch Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern notwendig werden, sie bei der Einberufung der Versammlung bekannt gegeben werden und auf der Tagesordnung stehen. Zur Wahl können sich nur aktive Mitglieder (keine ehrenamtlichen und Gastmitglieder) aufstellen lassen.

2. Beschließt die Versammlung nichts anderes, sind die Wahlen grundsätzlich schriftlich, offen und in der satzungsgemäß genannten Reihenfolge vorzunehmen.

3. Aus den Mitgliedern wird ein Wahlausschuss gewählt, dieser besteht aus drei Personen. Der Wahlausschuss bestimmt den Wahlleiter, der während des Wahlganges die Rechte und Pflichten des Versammlungsleiters hat. Der Wahlausschuss sammelt und zählt die abgegebenen Stimmen. Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und für das Protokoll verlesen.

4. Die Kandidaten zur Wahl werden durch aktive Mitglieder vorgeschlagenen.

5. Die Prüfung des zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten auf die satzungsgemäßen Anforderungen erfolgt vor dem Wahlgang durch den Wahlausschuss. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn dem Wahlleiter vor der Abstimmung dessen Zustimmung in schriftlicher Form vorliegt.

6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu befragen, ob sie kandidieren und nach ihrer Wahl, ob sie das Amt annehmen.

7. Die Wahlperiode eines Abteilungsvorstandes ist immer so lang wie der Hauptvorstand des Vereines gewählt ist. Scheiden Vorstandsmitglieder einer Abteilung vor Ende der Wahlperiode aus, können die Mitglieder der Abteilung selbstständig einen Nachfolger wählen, über das Wahlergebnis ist der Hauptvorstand zu informieren.

§14 Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Aufgabenerledigung gemäß Satzung Ausschüsse berufen. Die Berufung erfolgt nach Bedarf. Die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis. Sie dienen der Beratung und Meinungsbildung für den Vorstand und bereiten Entscheidungen vor. Sie können für den Vorstand Beschlussvorlagen vorbereiten und einbringen.

§15 Vertreterregelungen

1. Bei Verhinderung vertreten sich der Vereinsvorsitzende und seine Stellvertreter satzungsgemäß gegenseitig.

2. Der Schatzmeister wird in Abwesenheit vom 2. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten und der Schriftführer wird vom 1. stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

§16 Datenschutz

1. Zur Mitgliederverwaltung werden persönliche Daten erhoben. Der Verein darf personenbezogene Daten verarbeiten und nutzen. Diese Daten werden vertraulich behandelt und dürfen nicht veröffentlicht und nicht an Dritte und Unbefugte weitergegeben ober übermittelt werden.

2. Über in Vereinsarbeit bekanntgewordene Daten ist Stillschweigen zu bewahren.

§17 Veranstaltungen

1. Interne Vereinsveranstaltungen für Mitglieder gelten nur für aktive und Ehrenmitglieder. Die Teilnahme von Gastmitgliedern an internen Veranstaltungen ist nach Absprache mit dem Vorstand möglich.

2. Öffentliche Veranstaltungen bedürfen einer Jahresplanung, um finanzielle Absicherung zu gewährleisten.

3. Größere Veranstaltungen werden durch eine extra Handkasse abgesichert, die von den Verantwortlichen der Veranstaltung zu führen ist.

Die finanziellen Aufwendungen werden durch eine Veranstaltungsabrechnung nachgewiesen, dazu gehört die Vorkasse, Einnahme- und Ausgabenrechnung (Kassenbuch) und die Abrechnung gegenüber der Hauptkasse.

§ 18 Arbeitsweise bzw. Vorgehensweise der Abteilungen / Arbeitsgruppen

1. Die Mitglieder des Heimatvereins haben sich satzungsgemäße Ziele gesteckt und wollen durch gemeinsame Aktivitäten diese Ziele erreichen.

2. Um das kulturelle Leben im Ort zu erhalten wurde ab 01.10.2013 die ehemalige Gaststätte „Zum Haasen“ gepachtet (siehe Pachtvertrag) und wird zeitweise durch selbst durchgeführte Gastronomie genutzt. Die Räume der Gaststätte werden genutzt für Familienfeiern (siehe Mietvertrag), Versammlungen und gesellschaftliche Abende jeder Art.

3. Für die Durchführung der Aufgaben um die Vereinsgaststätte wurde eine Arbeitsgruppe gegründet, um eine Abteilung „Gastronomie“ vorzubereiten Diese Abteilung organisiert alles um die Gaststätte. Der finanzielle Rahmen ist in § 10 Abs. 4, 5, 6, 7 und 9 geregelt. Alle Kosten und Ausgaben der Gastronomieabteilung müssen durch Einnahmen Selbiger gedeckt sein und dürfen nicht durch den Verein bezuschusst werden.

4. Der Vorsitzende, Stellvertreter und Kassenwart einer jeweiligen Abteilung muss mindestens 21 Jahre alt sein.

Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2014 in Kraft.